Akademie Iranischer Ärzte und Zahnärzte in Deutschland, e. V. (AIA)

Academy of Iranian Physicians and Dentists in Germany

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Akademie Iranischer Ärzte und Zahnärzte in Deutschland (AIA), e.V.

Satzung

(Auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23.06.2012)

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Akademie Iranischer Ärzte und Zahnärzte in Deutschland (AIA)“.

  2. Im internationalen Schriftverkehr bedient sie sich der Bezeichnung „Academy of Iranian

    Physicians and Dentists in Germany“.

  3. Die AIA hat ihren Sitz in Bonn. Die postalische Anschrift lautet: Heinrich-Sauer-Str. 8, 53111 Bonn

§ 2 Zwecke

Zweck der „Akademie Iranischer Ärzte und Zahnärzte in Deutschland„ ist die Wahrung der Interessen Iranischer Ärzte und Zahnärzte sowie Ärzte und Zahnärzte iranischer Abstammung. Es handelt sich hierbei um einen medizinisch-wissenschaftlichen Verein. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht

  1. durch die Vertiefung und Intensivierung der Zusammenarbeit der AIA mit den Ärzten, Zahnärzten,

    wissenschaftlich medizinischen Gesellschaften, Institutionen und Verbänden sowie zuständigen

    Behörden in der Bundesrepublik Deutschland, im Iran sowie international.

  2. durch die Vertretung der gemeinsamen Belange der Iranischen Ärzte und Zahnärzte in der

    Bundesrepublik Deutschland gegenüber Behörden, ärztlichen Berufsvertretungen und dritten Stellen.

  3. durch Kommunikation mit wissenschaftlichen medizinischen Gesellschaften und Vereinigungen in der

    Bundesrepublik Deutschland, im Ausland und im Iran.

  4. durch Ausrichtung eigener Tagungen und Beteiligung an nationalen und internationalen Kongressen

    unterschiedlicher medizinischer und Zahnmedizinischer Fachrichtungen.

  5. durch Herausgabe von wissenschaftlichen Zeitschriften und Publikationen

Die AIA verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

Artikel 1:

1.    Ordentliche Mitglieder:

Alle iranischen Ärzte und Zahnärzte sowie alle Ärzte und Zahnärzte iranischer Abstammung, welche in der Bundesrepublik Deutschland tätig sind bzw. hier ihren Aufenthalt haben, können die ordentliche Mitgliedschaft in der AIA erwerben.

2.    Außerordentliche Mitglieder:

(a)   Alle iranischen Studenten der Medizin oder Zahnmedizin sowie alle Studenten der Medizin oder Zahnmedizin iranischer

Abstammung, welche in der Bundesrepublik Deutschland studieren, können gegen die Vorlage der aktuellen

Studienbescheinigung, welche für jedes Semester unaufgefordert an die AIA zu versenden ist,  die außerordentliche

Mitgliedschaft erwerben. Für diese Gruppe wird gegebenenfalls auf Beschluss des Vorstandes eine

Ermäßigung des Mitgliedsbeitrags gewährt.

Die Mitgliedschaft als Student endet nach Abschluss des Studiums und /oder bei

fehlender aktueller Studienbescheinigung.

(b)   Folgende Personen können auf schriftlichen Antrag eine außerordentliche Mitgliedschaft erwerben:

  1. Iranische Ärzte und Zahnärzte, welche nicht in Deutschland tätig sind.

  2. Iranische Medizin- und Zahnmedizinstudenten, die nicht in Deutschland studieren.

  3. Nicht-iranische Ärzte und Zahnärzte.

  4. Nicht-iranische Studenten der Medizin und Zahnmedizin.

  5. Personen im Bereich der medizinisch angebundenen Wissenschaften und des Gesundheitswesens

  6. Jede andere Person, welche für die Ziele der AIA kooperiert.

3.    Korrespondierende Mitglieder:

International ausgewiesene Wissenschaftler, deren Leistung eine Erweiterung und Vertiefung des Wissens der medizinisch-wissenschaftlichen Aktivitäten der AIA darstellt, können auf gemeinsamen Beschluss des wissenschaftlichen Beirats und des Vorstandes zu korrespondierenden Mitgliedern gewählt werden.

4.    Ehrenmitglieder:

AIA kann auf den gemeinsamen Beschluss des wissenschaftlichen Beirats und des Vorstandes den Personen, welche sich in besonderer Weise für die Forschung und Lehre in der medizinischen Wissenschaft oder für die Umsetzung der Ziele der AIA eingesetzt haben, zur Anerkennung ihrer großen Verdienste die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

Nachsatz 1:

a)     Der Antrag auf die ordentliche und außerordentliche Mitgliedschaft muss schriftlich erfolgen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.  Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche

Bestätigung wirksam.

b)     Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, welcher mit Gründen zu versehen ist, kann der

Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des

ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die

nächste Mitgliederversammlung.

c)     Alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrags verpflichtet.

Die korrespondierenden Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

Nachsatz 2:

Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag für das laufende Kalenderjahr. Im Falle des Rücktritts während eines Kalenderjahres wird der Mitgliedsbeitrag weder anteilig noch gänzlich zurückerstattet.

Nachsatz 3:

Wahl- und Stimmberechtigte sind:

a)      Ordentliche Mitglieder

b)      Ehrenmitglieder iranischer Herkunft, welche als approbierte Ärzte oder Zahnärzte in Deutschland tätig sind bzw. hier ihren Aufenthalt haben.

Artikel 2:

  1. Die Mitgliedschaft in der AIA endet:

  2. im Todesfall.

  3. bei Ausbleiben des Mitgliedsbeitrags trotz zwei Mahnungen in einem Geschäftsjahr.

  4. bei schriftlicher Kündigung bis zum 30. November jedes Geschäftsjahres.

    bei Ausschluss durch die Mitgliederversammlung auf den Vorschlag des Vorstandes. Dies geschieht, wenn ein

    Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen der AIA verletzt, das Ansehen der AIA schädigt bzw. gegen

    die medizinische Ethik oder den Satzungszweck verstößt.

Hierbei müssen dem Ausschlussersuchen mehr als 50% der stimmberechtigten Anwesenden der beschlussfähigen Mitgliederversammlung zustimmen.

Nachsatz 1:

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Nachsatz 2:

Bei Verstreichen der Kündigungsfrist verlängert sich die Mitgliedschaft um ein weiteres Jahr.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Teilnahme an Mitgliederversammlungen und wissenschaftlichen Veranstaltungen der AIA.

  2. Beachtung der Satzung und Unterstützung der Aktivitäten des Vorstands.

  3. Gemäß § 3 , Nachsatz 3, haben die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder iranischer Herkunft,

    welche als approbierte Ärzte oder Zahnärzte in Deutschland tätig sind bzw. hier ihren Aufenthalt haben,

    das Stimm- und Wahlrecht, sowie das Recht nach Maßgabe der Satzung in den Organen der AIA mitzuwirken.

    Sie sind auch berechtigt, dem Vorstand bis spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftliche

    Wahlvorschläge zu machen.

    Die außerordentlichen und die korrespondierenden Mitglieder sowie andere Mitglieder haben kein

    Stimm- und Wahlrecht.

    Sie können jedoch dem Vorstand bis spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung Wahlvorschläge vorlegen.

  4. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, den für sie festgelegten Jahresbeitrag

    rechtzeitig zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrages  wird nach der Finanzlage der AIA jeweils auf

    Vorschlag des Vorstandes

    durch Beschluss der Mitgliederversammlung für das kommende Jahr festgelegt.

  5. Die korrespondierenden Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 5 Organe

  1. Die Mitgliedervollversammlung

  2. Der Vorstand

  3. Der wissenschaftliche Beirat

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist die Entscheidungsgremien der AIA. Sie muss mindestens einmal im Jahr stattfinden. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der AIA und zuständig für:

  2. die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder

  3. die Kontrolle der Aktivitäten des Vorstandes

  4. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr

  5. Festsetzung des Mitgliederbeitrages

  6. Beschlussfassung über Ausschluss eines Mitglieds

  7. Beschlussfassung über Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die

    Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands

  8. die Änderung der Satzung

  9. die Festlegung der zukünftigen Rechtlinien der AIA die Auflösung der AIA und die Verwendung des

    Vereinsvermögens nach Auflösung

Die Mitgliederversammlung muss vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Datum, Uhrzeit, Ort sowie Programm der Mitgliederversammlung müssen jedem Mitglied mindestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung schriftlich über die geeigneten Kommunikationswege mitgeteilt werden.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden (Präsidenten) geleitet.

Alle Entscheidungen der Mitgliederversammlung müssen durch Mehrheitsbeschluss der Mitglieder erfolgen und die Satzung befolgen.

Nachsatz 1

a)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es

das Interesse des Vereins erfordert.

b)    oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des

Zwecks und der Gründe verlangt. In diesem Fall soll diese innerhalb von sechs Wochen stattfinden.

§ 7 Vorstand:

1.    Der Vorstand ist das oberste Gremium zur Umsetzung der Interessen der AIA. Er wird in der Mitgliederversammlung

für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

2.    Der Vorstand setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Er besteht aus einem

Vorstandsvorsitzenden (Präsidenten), einem Kassenwart, einem Schriftführer und 2 Beisitzern.

3.    Die Vorstandsmitglieder sollen über mindestens 5 Jahre Berufserfahrung als Arzt bzw. Zahnarzt

verfügen sowie mindestens 3 Jahre ununterbrochen ordentliches Mitglied der AIA sein.

4.    Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und bestimmen eigenständig den Vorstandsvorsitzenden

(Präsidenten) und verteilen die Aufgaben innerhalb des Vorstandes.

5.    Der Vorstandsvorsitzende (der Präsident) vertritt die AIA gerichtlich und außergerichtlich. Er beruft die

Sitzungen des Vorstandes unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich und/oder per Email ein und führt den Vorsitz.

6.    Im Falle der Behinderung des Präsidenten wird die AIA von 2 weiteren Vorstandsmitgliedern gerichtlich

und außergerichtlich vertreten.

7.    Zusätzlich werden 2 stellvertretende Vorstandsmitglieder gewählt. Diese rücken in den Vorstand, falls ein oder zwei

Mitglieder des Vorstandes zurücktreten oder nicht imstande sein sollten, die in ihrem Ressort anfallenden Arbeiten

zu erledigen

8.    Der Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes muss innerhalb von zwei Wochen offiziell bekannt gegeben werden. Das erste

stellvertretende Vorstandsmitglied muss binnen zwei Wochen vom Vorstandsvorsitzenden offiziell ins Amt

berufen werden.

9.    Wenn Innerhalb einer Wahlperiode die Benennung von mehr als 2 Vorstandsmitgliedern für den Vorstand notwendig

werden sollte, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung

einzuberufen  und neue Wahlen durchzuführen.

Nachsatz 1:

a)      Die Vorstandsmitglieder verpflichten sich, an allen Entscheidungen und Belangen der AIA aktiv teilzunehmen.

b)      Wenn ein Vorstandsmitglied die ihm anvertrauten Aufgaben nicht wahrnimmt und an den Aktivitäten und

Entscheidungen des Vorstandes nicht teilnimmt, gegen die Satzung der AIA verstößt oder durch sein

Verhalten dem Image der AIA und des

Vorstandes schadet, wird in der nächsten Mitgliederversammlung in An- oder Abwesenheit des betreffenden Vorstandsmitglieds über sein Verhalten berichtet und über seine Abwahl von den wahlberechtigten Mitgliedern in einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung entschieden.

c)      Das betroffene Vorstandsmitglied hat die Möglichkeit, sich vor der Mitgliederversammlung diesbezüglich zu äußern.

Nachsatz 2:

Jeder Vertrag oder jede offizielle Korrespondenz muss vom Vorstandsvorsitzenden und vom jeweils verantwortlichen Vorstandsmitglied unterschrieben und mit dem Siegel der AIA versehen werden.

Artikel 1:

Funktion des Vorstands

1.    Umsetzung der Beschlüsse der Vollversammlung

Nachsatz 1:

a)      Der Vorstand muss jährlich auf der Vollversammlung einen Rechenschaftsbericht über seine Aktivitäten ablegen.

b)      Der Vorstand wird nach Ablauf von zwei Jahren und Abgabe seines Rechenschaftsberichts sowie der eventuellen

Begegnung von Kritiken neu gewählt.

Nachsatz 2:

  1. Die Vorstandsmitglieder sollen sich regelmäßig über geeignete Kommunikationsmittel austauschen und

    vor jeder Entscheidung über ebensolche Kommunikationsmittel oder persönliche Treffen abstimmen.

  2. Jedes Vorstandsmitglied ist zum Anfang einer jeden Vorstandssitzung verpflichtet, einen Bericht über

    seine Aktivitäten abzugeben und die anderen Vorstandsmitglieder darüber urteilen zu lassen.

  3. Vorbereitung von Mitgliederversammlungen und wissenschaftlichen Tagungen und Kongressen

  4. Der Vorstand ist berechtigt, für besondere, definierte Aufgaben für eine begrenzte Zeit Mitglieder und/oder

    auch Nichtmitglieder als Delegierte der AIA unter Aufsicht eines Vorstandsmitglieds zu ernennen. Sie

    können im Namen der AIA in Deutschland und/oder im IRAN sowie international Aufgaben  im medizinischen,

    wissenschaftlichen  und sozialen Bereich übernehmen. Die Delegierten sind verpflichtet dem Vorstand über

    ihre Aktivitäten zu berichten.

  5. Ebenso kann der Vorstand eine Kommission zur  Bearbeitung anstehenden Fragen einberufen. Die Mitglieder

    dieser Kommissionen können auch Fachexperten sein, die nicht Mitglieder der AIA sind. Eine Wiederwahl

    der Delegierten bzw. Kommissionsmitglieder ist zulässig.

§8 Der wissenschaftliche Beirat:

  1. Der wissenschaftliche Beirat wird vom Vorstand einberufen.

  2. Der wissenschaftliche Beirat besteht aus international ausgewiesenen Wissenschaftlern aus dem

    Bereich medizinischer Wissenschaften.

  3. Der Beirat kann auf der Grundlage der international anerkannten Kriterien Wissenschaftler für den

    Beirat einberufen und den Vorstand über sie informieren.

  4. Die Aufnahme einer Person in den wissenschaftlichen Beirat kann vom Vorstand mit Begründung

    abgelehnt werden. Falls der wissenschaftliche Beirat die Gründe des Vorstandes nicht akzeptiert,

    wird dies in der nächsten Mitgliederversammlung durch die stimmberechtigten Mitglieder entschieden.

  5. Der wissenschaftliche Beirat bereitet Vorschläge für alle wissenschaftlichen Belange der

    AIA und teilt diese dem Vorstand mit.

§ 9  Wissenschaftliche Auszeichnung und Ehrung

Die internationale Avicenna-Auszeichnung ist die höchste wissenschaftliche Auszeichnung der AIA. Die AIA ehrt auf gemeinsamen Beschluss des Vorstandes und des wissenschaftlichen Beirats die Personen, welche sich in besonderer Weise für die Forschung und Lehre in der medizinischen Wissenschaft oder für die Umsetzung der wissenschaftlichen Ziele der AIA eingesetzt haben, mit der internationalen Avicenna -Auszeichnung. Im internationalen Schriftverkehr führt die Auszeichnung den Namen “International Avicenna Award of Excellence in Teaching and Research in Medical Sciences“. Durch die Auszeichnung und Ehrung  soll gleichzeitig die Erinnerung an den großen iranischen Arzt, Philosophen, Mathematiker, Mineralogen, Geologen, Dichter und Autor von zahlreichen Büchern auf verschiedenen wissenschaftlichen Gebieten Avicenna und die mit seinem Namen verbundenen innovativen und integrativen Traditionen in Medizin, Naturwissenschaften und Geistesgeschichte wachgehalten und verbreitet werden.

§ 10  Abstimmungen und Wahlen

  1. Mitgliederversammlung ist mit einer Anwesenheit von mindestens 50% von stimmberechtigten Mitgliedern

    oder von mindestens 50 stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig. Ist bei einer Mitgliederversammlung

    nicht diese Schwelle erreicht, so muss innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung abgehalten

    werden, die unabhängig von der Zahl der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

  2. Für die Änderung der Satzung oder Auflösung der AIA ist die Mitgliederversammlung mit einer

    Anwesenheit von mehr als 50% der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist diese Schwelle

    nicht erreicht, so muss innerhalb von 6 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung abgehalten werden,

    die mit einer Anwesenheit von mindestens 1/3 von stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig ist. Falls

    diese Schwelle auch nicht erreicht wird, muss innerhalb von 6 Wochen die dritte Mitgliederversammlung

    abgehalten werden, die unabhängig von der Zahl der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

  3. Für die Wahl eines Mitgliedes im Vorstand und/oder eines Delegierten der AIA für spezielle Aufgaben wird bei einer

    Stimmgleichheit von 2 Kandidaten durch einen erneuten Wahlgang über den beiden Kandidaten abgestimmt. Der

    Kandidat mit höherer Stimmzahl wird gewählt.

  4. Wahlen und Abstimmungen werden durch Akklamationen oder auf Verlangen eines stimmberechtigten Mitglieds

    geheim mit Stimmzettel durchgeführt.

  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Anwesenheit von mindestens 3 seiner

    Mitglieder ist es beschlussfähig.

§ 11 Finanzielle Mittel

  1. Die AIA ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

  2. Das Vermögen und die Einkünfte der AIA dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden.

    Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln der AIA mit

    Ausnahme der Erstattung der Kosten.

  3. Das finanzielle Budget der AIA wird jedes Jahr während der

  4. Mitgliederversammlung überprüft und gebilligt. Es setzt sich zusammen aus Mitgliedsbeiträgen,

    Einnahmen aus wissenschaftlichen Kursen und Kongressen, möglichen Sponsorings, dem Verkauf

    von Zeitschriften sowie Werbeeinnahmen aus Zeitschriften oder der Webseite der AIA.

  5. Für die Auflösung der AIA gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Bei Auflösung der AIA wird das

    Vermögen der AIA einen Verein oder eine Institution  zugeführt, der von der

    Mitgliederversammlung bestimmt wird.

§ 12 Änderung der Satzung

Für eine Änderung, Verbesserung oder Vollendung der Satzung der AIA muss eine Zustimmung von zwei Dritteln der erschienen stimmberechtigten Mitglieder der AIA in einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung für die Änderung des Satzung vorliegen.

§ 13 Auflösung

  1. Für die Auflösung der AIA gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

  2. Die Auflösung kann nur auf schriftlichen Antrag 8 Wochen vor einer Mitgliederversammlung

    beschlossen werden.

  3. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten

    Mitglieder in einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung für die Auflösung der AIA beschlossen werden.

  4. Bei Auflösung der AIA wird das Vermögen der AIA einen Verein oder eine Institution  zugeführt, der

    von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

§ 14  Aufgaben der AIA

Artikel 1:

In Deutschland:

  1. Kontakt zu medizinischen und zahnmedizinischen Institutionen, Gesellschaften, Behörden und öffentlichen

    Einrichtungen zwecks wissenschaftlicher und berufspolitischer Kooperation und Regelung von Angelegenheiten

    iranischer Ärzte und Zahnärzte.

  2. Veranstaltung von Vorträgen und Aktivitäten in Bezug auf medizinische und gesundheitliche Bedürfnisse im Iran.

  3. Hilfestellung für iranische Ärzte und Zahnärzte um geeignete Tätigkeitsgebiete zu finden.

  4. Veranstaltung von wissenschaftlichen Tagungen und Kongressen zur Erweiterung des medizinischen Wissens.

  5. Herausgabe von medizinischen Fachzeitschriften, sowie Veröffentlichung von wissenschaftlichen Artikeln in

    anderen medizinischen Fachzeitschriften.

Artikel 2:

Im Iran:

  1. Hilfestellung um geeignete Arbeitsplätze im Iran für ihre Mitglieder entsprechend ihrer Fachrichtung

    sowie für  iranische Ärzte und Zahnärzte, welche in Deutschland ihr Studium bzw. ihre

    Facharztausbildung absolviert haben.

  2. Bemühungen zur Entwicklung von Vorschlägen zur Verbesserung der medizinischen und gesundheitlichen

    Situation im Iran sowie deren Durchsetzung.

  3. Die AIA engagiert sich an gesellschaftlichen Aktivitäten mit Schwerpunkten auf der Verbesserung der

    gesundheitlichen und medizinischen Situation im Iran .

  4. Die AIA bemüht sich, Mitglieder bei Problemen mit staatlichen Organen zu unterstützen.

  5. Wissenschaftliche Kooperation mit medizinischen und wissenschaftlichen Institutionen und

    Fachgesellschaften sowie Universitäten im Iran.

  6. Veranstaltung von wissenschaftlichen Tagungen und Kongressen für iranische Ärzte und

    Zahnärzte zur Erweiterung des medizinischen Wissens.